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06/2026: 1.000-Euro-Entlastungsprämie: Chance fürs Team – Belastung für den Betrieb

Recht Aktuelles - 07/2018
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Die neue Entlastungsprämie (bis zu 1.000 Euro) klingt wie ein „einfaches Extra“ für Beschäftigte. In der Realität ist es für viele Arbeitgeber aber vor allem eine Frage der Finanzierbarkeit: Können wir uns das gerade leisten? – und wenn ja, wie sauber und fair umgesetzt?

Gerade jetzt ist das Thema relevant, weil viele Betriebe zwischen Kundenpreisen, Materialkosten, Inflation und Auftragsrückgängen ohnehin eng kalkulieren. Eine Sonderzahlung an Mitarbeiter kann diesen helfen – sie bindet aber auch Ressourcen, die dann an anderer Stelle fehlen.



Worum geht es?

Arbeitgeber sollen Mitarbeitern in der Zeit ab 01. Mai 2026 bis spätestens 30.06.2027 eine steuer- und sozialabgabenfreie Prämie bis zu 1.000 € zahlen können. Die daraus entstehenden Kosten können als Betriebskosten geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt wird (also nicht „aus dem bestehenden Lohn heraus“ finanziert wird). Die Auszahlung muss außerdem im Begünstigungszeitraum erfolgen – außerhalb des oben genannten Zeitraums ausgezahlte Prämien wären steuerpflichtig.

Wichtig für Arbeitgeber: Es besteht keine Pflicht zur Zahlung. Es ist ein Angebot, das Betriebe nutzen können.

Aber Achtung: Eine Pflicht könnte sich noch aus tariflichen Regelungen in den verschiedenen Branchen ergeben, siehe unten.

 

Was bedeutet das für Arbeitgeber?

1. Steuerfrei heißt nicht kostenfrei: Auch wenn keine Lohnsteuer und keine Sozialabgaben anfallen, bleibt es für den Betrieb eine echte Ausgabe. Bei mehreren Mitarbeitenden kommt schnell eine Summe zusammen, die man vorfinanzieren können muss.

2. Fairness muss planbar sein: Wenn Sie die Entgeltprämie zahlen wollen, sollten die Kriterien „wer bekommt wie viel und wann“ transparent und nachvollziehbar in Textform dokumentiert sein. Als ungerecht empfundene Auszahlungen sind keine gute Grundlage – das führt schnell zu Unruhe.

3. Tarifregelungen können noch folgen: Es ist damit zu rechnen, dass Tarifvertragsparteien in verschiedenen Branchen Regelungen zur Höhe und zu Auszahlungsterminen vereinbaren. Das kann die betriebliche Planung beeinflussen – insbesondere dort, wo Tarifbindung besteht oder tarifliche Regelungen faktisch Orientierung geben. èWenn Sie vorab schon Zahlungen vornehmen möchten, halten Sie in Textform gegenüber den Mitarbeitern fest, dass Sie sich vorbehalten, tarifliche Zahlungen zur Entlastungsprämie mit bereits geleisteten Zahlungen zu verrechnen.



Darauf ist zu achten:

  • Liquidität zuerst prüfen: Rechnen Sie realistisch durch, was z.B. 500/1.000 € pro Kopf für Ihren Betrieb bedeuten – und ob eine Teilzahlung (mehrere Tranchen) besser passt.
  • Zeitpunkt absichern: Zahlen Sie nur innerhalb des Zeitraums Mai 2026 bis Ablauf Juni 2027 – sonst ist die Prämie oder Teilbeträge dazu steuerpflichtig.
  • „Zusätzlichkeit“ sauber einhalten: Prüfen Sie: Ist das wirklich zusätzlich – oder ersetzen Sie (unzulässig) Lohnbestandteile/Erhöhungen?
  • Kriterien festlegen – und begründen: Wenn Sie differenzieren, setzen Sie klare, sachliche Kriterien (z. B. Stichtag, Beschäftigungsumfang, Betriebszugehörigkeit), die im Betrieb erklärbar sind.
  • Grundsatz der Gleichbehandlung beachten: Orientieren Sie sich an „Gleiches gleich, Ungleiches ungleich“ – also vergleichbare Fälle gleich behandeln, Unterschiede nur bei sachlichem Grund machen.
  • Dokumentation mitdenken: Sorgen Sie dafür, dass die Prämie als steuerfreie Leistung im Lohnkonto und auf der Entgeltabrechnung ausgewiesen ist.
  • Kommunikation vorbereiten: Erklären Sie kurz und klar: Warum zahlen wir? Wer bekommt was? Wann? Das reduziert Rückfragen und Unmut.
  • Tarifliche Entwicklungen beobachten: Wenn bei Ihnen Tarif eine Rolle spielt: Prüfen Sie, ob es Vorgaben zu Höhe oder Auszahlungsterminen geben wird.

 

Das sollte vermieden werden:

  • Nicht außerhalb des Zeitfensters auszahlen
  • Keine Entgeltumwandlung: Zahlen Sie die Prämie nicht aus „umetikettiertem“ Lohn (z. B. statt vereinbarter Lohnerhöhung oder durch Gehaltsverzicht).
  • Nicht anrechnen oder verrechnen: Vermeiden Sie Konstruktionen, bei denen die Prämie auf bestehende Lohnansprüche angerechnet wird.
  • Nicht „still und heimlich“ laufen lassen: Ohne klaren Ausweis/Beleg in der Entggeltabrechnung und im Lohnkonto wird es bei Betriebsprüfungen sehr (!) schwierig.
  •  Nicht pauschal „für alle gleich, egal wie“: Prüfen Sie im Betrieb, ob Teilbeträge, Stichtage und Gruppen (z. B. Aushilfen/Minijob/Azubis) sauber abgebildet sind.

 

Bei Fragen dazu steht Ihnen die Rechtsabteilung der Handwerkskammer Koblenz gerne zur Verfügung, E-mail: recht@hwk-koblenz.de Telefon: 0261 398 200.

 

Weitere Mitteilungen

Im Folgenden finden Sie weitere Informationen und Aktuelles zu den rechtlichen Themen, die bei uns aufschlagen. 

Im Zuge des Iran- bzw. Nahostkonfliktlage kommt es aktuell zu Störungen in der internationalen Handelsschifffahrt – mit möglichen Lieferengpässen auch für Materialien, die im Handwerk benötigt werden. Gleichzeitig werden steigende Rohöl- und Energiekosten beobachtet. Das kann – je nach Betrieb – zu unvermeidbaren Arbeitsausfällen führen.

Wichtig für Betriebe:

Kurzarbeitergeld (KUG) kann in solchen Fällen grundsätzlich ein Instrument sein – aber nur, wenn die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen tatsächlich erfüllt sind. Ein zentraler Punkt: Der Arbeitsausfall muss u. a. vorübergehend sein und unvermeidbar (d. h., es muss zuvor geprüft werden, ob der Arbeitsausfall abgewendet oder intern aufgefangen werden kann).

Wichtig aus der Praxis (Checkliste):

Alternativen prüfen und dokumentieren: z. B. andere Bezugsquellen (ggf. auch teurer) oder interne Kompensation durch Einsatz in anderen Bereichen.
Abgrenzung beachten: Nicht jede Kostensteigerung ist automatisch ein „unabwendbares Ereignis“ im KUG-Sinne (insbesondere allgemeine Kostensteigerungen/Betriebskosten sind davon typischerweise nicht erfasst). 
Rechtzeitig informieren & sauber vorbereiten: Anzeige/Antrag/Unterlagen frühzeitig planen.
Infos & FAQ der Bundesagentur für Arbeit (für Unternehmen): www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeldformen/kurzarbeitergeld-anzeige-antrag-berechnung

die gezielt Handwerksbetriebe ansprechen. Die Absender geben sich unter anderem als Bundeszentralamt für Steuern oder als DHL bzw. Deutsche Post aus. Aufgrund der steigenden Zahl entsprechender Hinweise möchten wir ausdrücklich vor diesen Betrugsversuchen warnen.
Nähere Informationen finden Sie in diesem Informationsblatt:
Elektrofahrzeuge gehören längst zum Straßenbild und damit auch zu Werkstatt- und Einsatzrealität von Abschleppdiensten, Feuerwehr, Pannenhelfern und Kfz-Betrieben.
Unfälle mit E-Fahrzeugen stellen jedoch besondere Anforderungen an Sicherheit, Organisation und Technik, insbesondere beim Bergen, Abschleppen und Transportieren.
Ein neuer, praxisorientierter Leitfaden fasst die aktuellen Handlungsempfehlungen für den sogenannten „E-Unfall“ zusammen. Behandelt werden u. a.:
  • sicherheitsrelevante Besonderheiten von Hochvoltsystemen
  • Hinweise zum fachgerechten Bergen verunfallter Elektrofahrzeuge
  • Anforderungen an Abschleppen und Transport
  • Abgrenzung der Zuständigkeiten und typische Gefährdungslagen

Der Leitfaden richtet sich ausdrücklich an Handwerksbetriebe und Serviceunternehmen, die im Schaden- oder Pannenfall mit Elektrofahrzeugen in Berührung kommen, und unterstützt dabei, Risiken zu minimieren und rechtssicher zu handeln.

Hier geht’s direkt zum Download der Handlungsempfehlung:

www.vdik.de/wp-content/uploads/2025/12/251201_Handlungsempfehlung.pdf

Seit dem 1. Januar 2026 gehört das Friseur- und Kosmetikgewerbe offiziell zu den im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) aufgeführten Schwerpunktbranchen.

Das müssen Arbeitgeber jetzt beachten:

  • Sofortmeldung des Arbeitsbeginns neuer Beschäftigter (inkl. Auszubildender) an die Datenstelle der Rentenversicherung
  • Schriftlicher Hinweis an Beschäftigte auf die Mitführungs- und Vorlagepflicht von Ausweispapieren
  • Arbeitszeitdokumentation für alle Beschäftigten (Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit
  • Aufbewahrung der Arbeitszeitnachweise für zwei Jahre
  • Mitwirkungs- und Duldungspflichten bei den Kontrollen des Zolls
  • Papierform mit Unterschrift für neue Arbeitsverträge und wesentliche Vertragsänderungen

Das müssen Arbeitnehmer jetzt beachten:

  • Mitführungs- und Vorlagepflicht von Ausweispapieren während der Arbeitszeit
  • Mitwirkungs- und Duldungspflichten bei Zollkontrollen
  • Die aus unserer Sicht wichtigsten Neuerungen haben wir Ihnen in diesem Infoblatt zusammengefasst.



Mit dem Steueränderungsgesetz 2025 wurde der Umsatzsteuersatz für Verpflegungsdienstleistungen (ausgenommen Getränke) ab dem 1.1.2026 dauerhaft von 19 % auf 7 % abgesenkt.

Davon profitieren insbesondere Handwerksbetriebe wie Bäckereien, Konditoreien, Fleischereien und Eishersteller, die Tische und Stühle zum Vor-Ort-Verzehr bereithalten – ebenso Catering- und Partyservice-Anbieter.

Der ZDH hat hierzu ein kompaktes Merkblatt erstellt.