Nahaufnahme verschiedener Länderflaggen
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Der Einstieg ins Auslandsgeschäft beginnt schon im Inland!Außenwirtschaft

Der Einstieg ins Auslandsgeschäft beginnt schon im Inland!

Internationale Geschäftsbeziehungen sind auch für kleine und mittlere Handwerksbetriebe ein wichtiger Teil einer erfolgreichen Betriebsführung. Egal ob Sie neu im Auslandsgeschäft oder schon erfahren sind, wir begleiten Sie – ganz individuell und kostenfrei – bei der Planung und informieren Sie über einzuhaltende Formalitäten und länderspezifische Besonderheiten zum Beispiel bei:

  • Einsatz ausländischer Subunternehmer
  • Dienstleistungserbringung im Ausland
  • Messeauftritt im Ausland
  • Internationale Markterkundungsreisen

Profitieren Sie auch von unseren WebSeminaren zu aktuellen Themen und unserem regelmäßigen Außenwirtschafts-Newsletter.  Sie benötigen aktuelle Länderleitfäden oder Merkblätter? Diese erhalten Sie - selbstverständlich kostenfrei - bei uns. Sprechen Sie uns gerne per Telefon oder E-Mail an.

 

Beratung und Wirtschaftsförderung
Telefon 0261/398-251
export@hwk-koblenz.de

Aktuelle Mitteilungen

Deutsche Unternehmen, die in Drittstaaten Waren oder Dienstleistungen einkaufen und dabei ausländische Umsatzsteuer zahlen, können sich diese unter bestimmten Voraussetzungen erstatten lassen. Das gilt unabhängig davon, ob es sich um Geschäftsreisen, Wareneinkäufe oder sonstige Leistungen handelt – wichtig ist nur: Sie dürfen in dem jeweiligen Land keine eigenen steuerpflichtigen Umsätze erbracht haben.
Die Erstattung erfolgt über das sogenannte Vorsteuer-Vergütungsverfahren. Voraussetzung ist, dass zwischen Deutschland und dem jeweiligen Drittstaat ein Gegenseitigkeitsabkommen besteht. Das bedeutet: Der betreffende Staat muss deutsche Unternehmen grundsätzlich ebenso behandeln wie seine eigenen, wenn es um die Rückzahlung von Vorsteuer geht.
Das müssen Sie beachten:
  • Antragsweg: Anders als bei EU-Staaten (hier läuft alles über das Online-Portal des Bundeszentralamts für Steuern), müssen Sie bei Drittstaaten den Antrag direkt bei der zuständigen Behörde im jeweiligen Land stellen.
  • Bescheinigung vom Finanzamt: Für den Antrag brauchen Sie eine Unternehmerbescheinigung Ihres Finanzamts. Diese erhalten Sie nur, wenn Sie zum Vorsteuerabzug berechtigt sind – also nicht, wenn Sie Kleinunternehmer sind oder ausschließlich steuerfreie Umsätze ausführen.
  • Frist: Der Antrag muss spätestens am 30. Juni des Folgejahres gestellt werden. Beispiel: Für Vorsteuer aus dem Jahr 2024 ist die Frist der 30. Juni 2025
  • Belege: Dem Antrag müssen in der Regel folgende Unterlagen im Original beigelegt werden:
     die Unternehmerbescheinigung,
     die Originalrechnungen oder Einfuhrnachweise.
  • Einschränkungen: Häufig ist die Erstattung der Vorsteuer auf Kraftstoffe (z. B. Diesel) ausgeschlossen.
  • Mindestbeträge: Viele Länder setzen einen Mindestbetrag fest, der überschritten werden muss, damit überhaupt eine Erstattung erfolgt. Die genauen Schwellenwerte sind je nach Land unterschiedlich.
Seit dem 17. März 2025 müssen Online-Meldungen im Meldeverfahren für vorübergehende Tätigkeiten in der Schweiz ausschließlich über das Portal EasyGov.swiss erfolgen. Die bisherige Anwendung wurde am 14. März 2025 deaktiviert. Dabei muss eine Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) beantragt werden, falls noch keine vorhanden ist. Die UID dient der eindeutigen Identifikation, ist kostenfrei und kann parallel zur Anmeldung beantragt werden. Der eigentliche Meldeprozess sowie die erforderlichen Angaben bleiben unverändert. Alle Meldungen müssen weiterhin mindestens 8 Tage vor Tätigkeitsbeginn eingereicht werden.
Grundsätzlich besteht in Spanien die Meldepflicht bei Mitarbeiterentsendungen nur, wenn der Einsatz länger als 8 Tage dauert, also ab Tag 9. Die Entsendemeldung kann seit Neustem für alle spanischen Regionen zentral auf Englisch (in spanisch: „ingles“) über die Plattform Ley45-Portal erledigt werden. Für die Registrierung wird kein digitales Zertifikat benötigt, Benutzername und Passwort reichen aus.
Zwei der in Luxemburg geltenden allgemeinverbindlichen Tarifverträge schreiben einen obligatorischen Kollektivurlaub (die sog. Bauferien) vor. Die Bauferien gelten sowohl für luxemburgische als auch für ausländische Unternehmen, die Arbeiten im Großherzogtum verrichten. Betroffen sind die Branchen Hoch- und Tiefbau sowie Sanitär-, Heizung- und Klimatechnik. Im Sommer 2025 darf im Zeitraum vom 25. Juli bis einschließlich 17. August nicht gearbeitet werden. Ausnahmeregelungen sind in Einzelfällen möglich (z.B. für Arbeiten an Schulen). Der Antrag muss bis spätestens 26. Mai 2025 eingereicht werden. Beachten Sie bitte, dass auch Subunternehmer selbst einen Antrag stellen müssen. Weitere Informationen und das Antragsformular für eine Ausnahmegenehmigung finden Sie hier:  itm.public.lu/de/conditions-travail/conges/conges-collectifs.html


Veranstaltungen

  • 01.-03.10.2025 Amsterdam und Den Haag/Niederlande
    Wirtschaftsreise für Handwerker aller Branchen zum Thema „KI“
    Die Niederlande gehören zu den innovationsstärksten Ländern Europas. Die Reise soll Impulse für den eigenen Betrieb liefern wie KI im Unternehmensalltag eingesetzt werden kann. Interessensbekundungen sind möglich unter export@hwk-koblenz.de. Das konkrete Programm steht voraussichtlich ab Mitte Juni fest.
  • 24.-28.11.2025 Madrid/Spanien
    Geschäftsanbahnungsreise für deutsche Unternehmen aus der Bauwirtschaft
    Diese Reise bietet die Gelegenheit den spanischen Markt zu erschließen und gezielt Geschäftskontakte zu knüpfen und potenzielle Kunden oder Partner vor Ort kennenzulernen. Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite der AHK Spanien.

 

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