Drei Menschen sitzen an Schreibtischen im Klassenzimmer/ Lernatmosphäre
Falk Heller, www.argum.com

Freistellung für Bildungszwecke/BildungszeitLandesbildungszeitgesetz (LBZG) Rheinland-Pfalz

Beschäftigte in Rheinland-Pfalz haben nach dem Landesbildungszeitgesetz (LBZG) einen Anspruch auf Freistellung von der Arbeit für Zwecke der Weiterbildung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts durch die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber (Bildungszeit).

Weitere Informationen erhalten Sie auf den Seiten des  Landesamts für Soziales, Jugend und Versorgung.

Sollten Sie für Ihren Kurs oder Ihre Prüfung Bildungszeit beantragen, wenden Sie sich bitte an Ihren zuständigen Ansprechpartner.