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13/2026: Das Recht auf Reparatur: Neue Regeln für das Handwerk

Recht Aktuelles - 07/2018
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Seit Juli 2026 gelten neue Vorgaben rund um Reparaturen. 

Reparieren statt wegwerfen: Das neue "Recht auf Reparatur" soll die Lebensdauer von Produkten verlängern, Ressourcen schonen und Reparaturangebote verbessern. Für Handwerksbetriebe entstehen dabei neue Anforderungen, aber auch Chancen.

Seit dem 23. Juli 2026 gelten für bestimmte Produktgruppen neue Herstellerpflichten gegenüber Verbrauchern. Betroffen sind unter anderem Waschmaschinen, Geschirrspüler, Kühlgeräte, Staubsauger, Mobiltelefone, Tablets sowie bestimmte Produkte wie E-Bikes und E-Scooter. Zudem wird bis zum 31. Juli 2027 eine Europäische Online-Plattform für Reparaturen eingerichtet, über die sich Handwerksbetriebe registrieren können.

Für das Handwerk besonders wichtig: Betriebe müssen nicht jede Reparatur übernehmen. Hersteller können Reparaturen jedoch an geeignete Handwerksbetriebe vergeben. Wird eine Reparatur im Rahmen der gesetzlichen Mängelhaftung durchgeführt, verlängert sich die ursprüngliche Verjährungsfrist der Mängelansprüche einmalig um zwölf Monate. Diese Verlängerung beginnt mit dem Zeitpunkt der erfolgreichen Durchführung der Reparatur.

Wir haben Ihnen deshalb ein kompaktes Informationsblatt zum "Recht auf Reparatur" erstellt. Es erläutert die wichtigsten Regelungen, betroffene Produktgruppen, Herstellerpflichten und praktische Fragen zur Zusammenarbeit mit Reparaturbetrieben. Auch das freiwillige Europäische Musterformular für Reparaturinformationen wird vorgestellt.

Weitere Mitteilungen

Im Folgenden finden Sie weitere Informationen und Aktuelles zu den rechtlichen Themen, die bei uns aufschlagen. 

Künstliche Intelligenz ist längst im Arbeitsalltag vieler Handwerksbetriebe angekommen: Texte formulieren, Bilder erstellen, Inhalte bearbeiten oder mit KI-gestützten Assistenzsystemen arbeiten – die Einsatzmöglichkeiten sind vielfältig.Seit dem 2. August 2026 gelten nach Art. 50 der EU-KI-Verordnung neue Transparenzpflichten für bestimmte KI-Systeme. Auch für Handwerksbetriebe lohnt sich deshalb ein kurzer Check: Wo wird bei uns KI eingesetzt – und müssen Kunden, Beschäftigte oder andere Personen darüber informiert werden?Besonders wichtig sind unter anderem:
  • Wird direkt mit einer Person über ein KI-System interagiert, muss grundsätzlich erkennbar sein, dass es sich um eine KI handelt – etwa bei einem KI-gestützten Chatbot. Eine Ausnahme gilt, wenn dies für die betroffene Person offensichtlich ist.
  • Werden KI-generierte oder manipulierte Bilder, Audio- oder Videoinhalte eingesetzt, können Kennzeichnungs- bzw. Nachweispflichten greifen. Für bestimmte bereits vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebrachte KI-Systeme besteht hierfür eine Übergangsfrist bis zum 2. Dezember 2026.
  • Auch Deepfakes und bestimmte KI-generierte Texte, die veröffentlicht werden, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, unterliegen besonderen Transparenzanforderungen. Für veröffentlichte Texte gibt es allerdings eine wichtige Ausnahme, wenn eine entsprechende menschliche Überprüfung bzw. redaktionelle Kontrolle stattgefunden hat.
Was bedeutet das für den Handwerksbetrieb?
Es muss nicht jede Nutzung von ChatGPT & Co. mit einem großen Warnhinweis versehen werden. Entscheidend ist vielmehr, welches KI-System wie eingesetzt wird und wer mit dem Ergebnis bzw. dem System in Kontakt kommt.
Für Betriebe empfiehlt sich daher, die eigenen KI-Anwendungen einmal systematisch durchzugehen:
  • Welche KI-Tools werden im Betrieb genutzt?
  • Werden damit Inhalte für Kunden, die Öffentlichkeit oder Beschäftigte erzeugt?
  • Gibt es direkte Interaktionen zwischen KI und Kunden?
  • Werden KI-generierte Bilder, Videos oder andere Inhalte veröffentlicht?
  • Sind Kennzeichnungen erforderlich – und wie werden sie praktisch umgesetzt?
Die Europäische Kommission hat inzwischen konkrete Leitlinien zu Art. 50 KI-VO veröffentlicht. Sie enthalten zahlreiche Beispiele dazu, welche KI-Anwendungen erfasst sind und welche Ausnahmen gelten.
Unser Tipp für Handwerksbetriebe:
KI nicht nur als Chance für mehr Effizienz betrachten, sondern auch die rechtlichen Spielregeln von Anfang an mitdenken. Ein kurzer KI-Check im Betrieb kann helfen, unnötige Risiken zu vermeiden.
Die aktuellen Leitlinien und FAQ der Europäischen Kommission finden Sie hier:
Die Frage nach einer geschlechterbezogenen Preisgestaltung – häufig als „Gender Pricing“ bezeichnet – beschäftigt auch das Friseurhandwerk. Für Friseursalons stellt sich dabei insbesondere die Frage, wie Dienstleistungen und Preise gestaltet werden können, ohne gegen die Vorgaben des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) zu verstoßen.Um Friseurbetrieben eine praktische Orientierung zu geben, hat der Landesverband Friseure & Kosmetik Rheinland ein Informationsblatt zur AGG-konformen Preisgestaltung im Friseursalon erstellt, das wir Ihnen gerne im Anhang zur Verfügung stellen.Die Zusammenfassung gibt einen Überblick darüber, worauf bei der Gestaltung von Preislisten und Dienstleistungen geachtet werden sollte und wie sich Preisunterschiede rechtssicher und nachvollziehbar begründen lassen.Für Friseurbetriebe lohnt es sich, die eigene Preisgestaltung und die verwendeten Bezeichnungen in den Preislisten regelmäßig zu überprüfen. Eine transparente, leistungsbezogene Preisgestaltung kann dabei helfen, Missverständnisse zu vermeiden und für mehr Rechtssicherheit im Betriebsalltag zu sorgen.
Mit der neuen EU-Verpackungsverordnung (PPWR) verschärft die Europäische Union die Anforderungen an Verpackungen und Verpackungsabfälle. Ziel ist es, Verpackungsmüll zu reduzieren, die Kreislaufwirtschaft zu stärken und EU-weit einheitliche Regeln zu schaffen. Für Handwerksbetriebe kann das ganz konkrete Auswirkungen haben – etwa beim Einsatz von Einwegverpackungen, beim Warenversand, bei der Kennzeichnung oder bei der Verwendung bestimmter Verpackungsmaterialien.Gerade Betriebe, die Produkte verpackt abgeben, Lebensmittel zum Mitnehmen anbieten oder Waren aus dem Ausland beziehen, sollten sich frühzeitig mit den neuen Vorgaben befassen. Je nach betrieblicher Tätigkeit können unterschiedliche Pflichten entstehen.Damit Sie sich schnell einen ersten Überblick verschaffen können, haben wir die zentralen Änderungen in einem Infoblatt für Sie aufbereitet.Prüfen Sie rechtzeitig, ob und in welchem Umfang Ihr Betrieb von den neuen Regelungen betroffen ist.
Viele Betriebe gehen davon aus: „Wenn das Angebot schon vorher beim Kunden ist, ist das kein Haustürgeschäft.“ Das LG Karlsruhe (Urteil vom 24.06.2026 – 1 O 67/25) sieht das differenzierter.Aktueller Fall
Eine Malerfirma besprach den Auftrag im Haus der Kundin. Grundlage war ein vorab übersandtes Angebot – im Termin wurde der Preis noch geändert (reduziert). Später erklärte die Kundin u. a. den Widerruf. Ergebnis: Die Klage der Firma auf Vergütung wurde abgewiesen.Warum ist das wichtig?
Das Gericht bejahte ein Widerrufsrecht nach §§ 312g Abs. 1, 312b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB (sog. Haustürgeschäft), weil die endgültigen Vertragserklärungen erst außerhalb der Geschäftsräume abgegeben wurden.Wird im Vor‑Ort‑Gespräch noch wesentlich verhandelt (z. B. Preis/Leistungsumfang), kann rechtlich ein Vertrag „außerhalb von Geschäftsräumen“ vorliegen – auch wenn vorher ein Angebot existierte.Auswirkungen für Handwerksbetriebe
Vor-Ort-Termin + letzte Änderungen = Widerrufsrisiko.Fehlen dann Widerrufsbelehrung und Pflichtinformationen, kann der Auftrag später kippen – mit spürbaren wirtschaftlichen Folgen (Planung, Kapazitäten, Vorleistungen).Praxistipp
Halten Sie bei Verbraucheraufträgen Widerrufsbelehrung und Informationspflichten organisatorisch sauber vor – und dokumentieren Sie die Übergabe.Fazit
Nicht nur das Angebot zählt – sondern wo und wie die finale Einigung zustande kommt
Schüler und Studenten sind in den Sommerferien eine wertvolle Unterstützung im Betrieb. Doch wer dabei die rechtlichen Spielregeln nicht kennt, riskiert schnell Ärger. Deshalb sollte jeder Chef diese Regeln kennen:Das Wichtigste im Überblick:
  • Mindestalter: Grundsätzlich erst ab 15 Jahren – für Jüngere gelten strenge Sonderregeln!
  • Arbeitszeit: Max. 8 Std./Tag, 40 Std./Woche – kein Wochenende, keine Nachtarbeit
  • Ruhepausen: Ab 4,5 Std. Arbeitszeit: 30 Min. Pause Pflicht
  • Arbeitsschutz: Sicherheitsunterweisung vor dem ersten Tag – schwere oder gefährliche Arbeiten sind verboten
  • Befristeter, schriftlicher Vertrag: Muss vor Arbeitsbeginn vorliegen – Laufzeit max. 3 Monate / 70 Arbeitstage; bei Minderjährigen muss ein Sorgeberechtigter mit unterschreiben!
  • Anmeldung: Bei der Minijobzentrale und per DEÜV-Verfahren – nicht vergessen!
  • Urlaub: Auch Ferienjobber haben anteiligen Urlaubsanspruch!
  • Mindestlohn: Gilt – mit Ausnahmen für Minderjährige ohne Berufsabschluss
  • Steuern & Sozialabgaben: Kurzfristige Beschäftigung kann sozialversicherungsfrei sein – aber Vorsicht bei Vorjobs oder anschließender Ausbildung!
Unsere Empfehlung: Klären Sie vor dem ersten Arbeitstag, ob der Ferienjobber bereits anderweitig gearbeitet hat oder anschließend eine Ausbildung beginnt – das kann die Sozialversicherungsfreiheit gefährden!
TextDie bisher oft angenommene Pflicht zur Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten ab 20 Beschäftigten gilt nicht mehr pauschal. Die automatische Bestellpflicht greift nun grundsätzlich erst ab 50 Beschäftigten.Was das für Ihren Betrieb bedeutet und worauf Sie jetzt achten sollten, erfahren Sie in dem angefügten Infoblatt.
TextBei Veranstaltungen wie Verabschiedungen, Diensteinführungen, Funktionswechseln oder Jubiläen vertrat die Finanzverwaltung bislang eine klare Linie: Übersteigen die Kosten pro teilnehmender Person 110 € (inkl. USt), gelten die gesamten Aufwendungen als steuerpflichtiger Arbeitslohn.Anders hingegen bei runden Geburtstagen von Mitarbeitenden: Hier werden in der Regel nur die Kosten für den geehrten Mitarbeitenden selbst sowie für dessen private Gäste als Arbeitslohn gewertet und auch nur dann, wenn die 110 €-Grenze überschritten wird.Diese unterschiedliche Behandlung wurde nun kritisch hinterfragt:Das Niedersächsische Finanzgericht stellte klar, dass gerade bei Verabschiedungen oft ein stärkerer betrieblicher Bezug besteht als bei privaten Anlässen wie Geburtstagen.Im konkreten Fall:
  • Der Arbeitgeber organisierte die Veranstaltung
  • Die Feier fand in den Geschäftsräumen statt
  • Rund 300 Gäste, aber nur wenige private Gäste des Mitarbeiters

Die Veranstaltung wurde als betriebliche Feier eingestuft. Damit waren nur die auf den Mitarbeitenden und seine privaten Gäste entfallenden Kosten relevant.

Der Bundesfinanzhof ging sogar noch weiter: Er qualifizierte die gesamte Veranstaltung als Feier des Arbeitgebers, sodass keine der Aufwendungen als Arbeitslohn zu versteuern waren.

Fazit: Die steuerliche Bewertung hängt stark vom Gesamtbild ab, insbesondere davon, wer Gastgeber ist, wie die Gästeliste zusammengesetzt ist und wo die Veranstaltung stattfindet. Unternehmen sollten diese Kriterien bei der Planung im Blick behalten.

Im Zuge des Iran- bzw. Nahostkonfliktlage kommt es aktuell zu Störungen in der internationalen Handelsschifffahrt – mit möglichen Lieferengpässen auch für Materialien, die im Handwerk benötigt werden. Gleichzeitig werden steigende Rohöl- und Energiekosten beobachtet. Das kann – je nach Betrieb – zu unvermeidbaren Arbeitsausfällen führen.Wichtig für Betriebe:Kurzarbeitergeld (KUG) kann in solchen Fällen grundsätzlich ein Instrument sein – aber nur, wenn die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen tatsächlich erfüllt sind. Ein zentraler Punkt: Der Arbeitsausfall muss u. a. vorübergehend sein und unvermeidbar (d. h., es muss zuvor geprüft werden, ob der Arbeitsausfall abgewendet oder intern aufgefangen werden kann).Wichtig aus der Praxis (Checkliste):Alternativen prüfen und dokumentieren: z. B. andere Bezugsquellen (ggf. auch teurer) oder interne Kompensation durch Einsatz in anderen Bereichen. Abgrenzung beachten: Nicht jede Kostensteigerung ist automatisch ein „unabwendbares Ereignis“ im KUG-Sinne (insbesondere allgemeine Kostensteigerungen/Betriebskosten sind davon typischerweise nicht erfasst).  Rechtzeitig informieren & sauber vorbereiten: Anzeige/Antrag/Unterlagen frühzeitig planen.Infos & FAQ der Bundesagentur für Arbeit (für Unternehmen): www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeldformen/kurzarbeitergeld-anzeige-antrag-berechnung 
die gezielt Handwerksbetriebe ansprechen. Die Absender geben sich unter anderem als Bundeszentralamt für Steuern oder als DHL bzw. Deutsche Post aus. Aufgrund der steigenden Zahl entsprechender Hinweise möchten wir ausdrücklich vor diesen Betrugsversuchen warnen.Nähere Informationen finden Sie in diesem Informationsblatt:
Elektrofahrzeuge gehören längst zum Straßenbild und damit auch zu Werkstatt- und Einsatzrealität von Abschleppdiensten, Feuerwehr, Pannenhelfern und Kfz-Betrieben.Unfälle mit E-Fahrzeugen stellen jedoch besondere Anforderungen an Sicherheit, Organisation und Technik, insbesondere beim Bergen, Abschleppen und Transportieren.Ein neuer, praxisorientierter Leitfaden fasst die aktuellen Handlungsempfehlungen für den sogenannten „E-Unfall“ zusammen. Behandelt werden u. a.:
  • sicherheitsrelevante Besonderheiten von Hochvoltsystemen
  • Hinweise zum fachgerechten Bergen verunfallter Elektrofahrzeuge
  • Anforderungen an Abschleppen und Transport
  • Abgrenzung der Zuständigkeiten und typische Gefährdungslagen

Der Leitfaden richtet sich ausdrücklich an Handwerksbetriebe und Serviceunternehmen, die im Schaden- oder Pannenfall mit Elektrofahrzeugen in Berührung kommen, und unterstützt dabei, Risiken zu minimieren und rechtssicher zu handeln.

Hier geht’s direkt zum Download der Handlungsempfehlung:

www.vdik.de/wp-content/uploads/2025/12/251201_Handlungsempfehlung.pdf

Seit dem 1. Januar 2026 gehört das Friseur- und Kosmetikgewerbe offiziell zu den im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) aufgeführten Schwerpunktbranchen.

Das müssen Arbeitgeber jetzt beachten:

  • Sofortmeldung des Arbeitsbeginns neuer Beschäftigter (inkl. Auszubildender) an die Datenstelle der Rentenversicherung
  • Schriftlicher Hinweis an Beschäftigte auf die Mitführungs- und Vorlagepflicht von Ausweispapieren
  • Arbeitszeitdokumentation für alle Beschäftigten (Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit
  • Aufbewahrung der Arbeitszeitnachweise für zwei Jahre
  • Mitwirkungs- und Duldungspflichten bei den Kontrollen des Zolls
  • Papierform mit Unterschrift für neue Arbeitsverträge und wesentliche Vertragsänderungen

Das müssen Arbeitnehmer jetzt beachten:

  • Mitführungs- und Vorlagepflicht von Ausweispapieren während der Arbeitszeit
  • Mitwirkungs- und Duldungspflichten bei Zollkontrollen
  • Die aus unserer Sicht wichtigsten Neuerungen haben wir Ihnen in diesem Infoblatt zusammengefasst.




Mit dem Steueränderungsgesetz 2025 wurde der Umsatzsteuersatz für Verpflegungsdienstleistungen (ausgenommen Getränke) ab dem 1.1.2026 dauerhaft von 19 % auf 7 % abgesenkt.

Davon profitieren insbesondere Handwerksbetriebe wie Bäckereien, Konditoreien, Fleischereien und Eishersteller, die Tische und Stühle zum Vor-Ort-Verzehr bereithalten – ebenso Catering- und Partyservice-Anbieter.

Der ZDH hat hierzu ein kompaktes Merkblatt erstellt.