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13/2026: Das Recht auf Reparatur: Neue Regeln für das Handwerk
Seit Juli 2026 gelten neue Vorgaben rund um Reparaturen.
Reparieren statt wegwerfen: Das neue "Recht auf Reparatur" soll die Lebensdauer von Produkten verlängern, Ressourcen schonen und Reparaturangebote verbessern. Für Handwerksbetriebe entstehen dabei neue Anforderungen, aber auch Chancen.
Seit dem 23. Juli 2026 gelten für bestimmte Produktgruppen neue Herstellerpflichten gegenüber Verbrauchern. Betroffen sind unter anderem Waschmaschinen, Geschirrspüler, Kühlgeräte, Staubsauger, Mobiltelefone, Tablets sowie bestimmte Produkte wie E-Bikes und E-Scooter. Zudem wird bis zum 31. Juli 2027 eine Europäische Online-Plattform für Reparaturen eingerichtet, über die sich Handwerksbetriebe registrieren können.
Für das Handwerk besonders wichtig: Betriebe müssen nicht jede Reparatur übernehmen. Hersteller können Reparaturen jedoch an geeignete Handwerksbetriebe vergeben. Wird eine Reparatur im Rahmen der gesetzlichen Mängelhaftung durchgeführt, verlängert sich die ursprüngliche Verjährungsfrist der Mängelansprüche einmalig um zwölf Monate. Diese Verlängerung beginnt mit dem Zeitpunkt der erfolgreichen Durchführung der Reparatur.
Wir haben Ihnen deshalb ein kompaktes Informationsblatt zum "Recht auf Reparatur" erstellt. Es erläutert die wichtigsten Regelungen, betroffene Produktgruppen, Herstellerpflichten und praktische Fragen zur Zusammenarbeit mit Reparaturbetrieben. Auch das freiwillige Europäische Musterformular für Reparaturinformationen wird vorgestellt.
Weitere Mitteilungen
Im Folgenden finden Sie weitere Informationen und Aktuelles zu den rechtlichen Themen, die bei uns aufschlagen.
- Wird direkt mit einer Person über ein KI-System interagiert, muss grundsätzlich erkennbar sein, dass es sich um eine KI handelt – etwa bei einem KI-gestützten Chatbot. Eine Ausnahme gilt, wenn dies für die betroffene Person offensichtlich ist.
- Werden KI-generierte oder manipulierte Bilder, Audio- oder Videoinhalte eingesetzt, können Kennzeichnungs- bzw. Nachweispflichten greifen. Für bestimmte bereits vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebrachte KI-Systeme besteht hierfür eine Übergangsfrist bis zum 2. Dezember 2026.
- Auch Deepfakes und bestimmte KI-generierte Texte, die veröffentlicht werden, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, unterliegen besonderen Transparenzanforderungen. Für veröffentlichte Texte gibt es allerdings eine wichtige Ausnahme, wenn eine entsprechende menschliche Überprüfung bzw. redaktionelle Kontrolle stattgefunden hat.
- Welche KI-Tools werden im Betrieb genutzt?
- Werden damit Inhalte für Kunden, die Öffentlichkeit oder Beschäftigte erzeugt?
- Gibt es direkte Interaktionen zwischen KI und Kunden?
- Werden KI-generierte Bilder, Videos oder andere Inhalte veröffentlicht?
- Sind Kennzeichnungen erforderlich – und wie werden sie praktisch umgesetzt?
Eine Malerfirma besprach den Auftrag im Haus der Kundin. Grundlage war ein vorab übersandtes Angebot – im Termin wurde der Preis noch geändert (reduziert). Später erklärte die Kundin u. a. den Widerruf. Ergebnis: Die Klage der Firma auf Vergütung wurde abgewiesen.Warum ist das wichtig?
Das Gericht bejahte ein Widerrufsrecht nach §§ 312g Abs. 1, 312b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB (sog. Haustürgeschäft), weil die endgültigen Vertragserklärungen erst außerhalb der Geschäftsräume abgegeben wurden.Wird im Vor‑Ort‑Gespräch noch wesentlich verhandelt (z. B. Preis/Leistungsumfang), kann rechtlich ein Vertrag „außerhalb von Geschäftsräumen“ vorliegen – auch wenn vorher ein Angebot existierte.Auswirkungen für Handwerksbetriebe
Vor-Ort-Termin + letzte Änderungen = Widerrufsrisiko.Fehlen dann Widerrufsbelehrung und Pflichtinformationen, kann der Auftrag später kippen – mit spürbaren wirtschaftlichen Folgen (Planung, Kapazitäten, Vorleistungen).Praxistipp
Halten Sie bei Verbraucheraufträgen Widerrufsbelehrung und Informationspflichten organisatorisch sauber vor – und dokumentieren Sie die Übergabe.Fazit
Nicht nur das Angebot zählt – sondern wo und wie die finale Einigung zustande kommt
- Mindestalter: Grundsätzlich erst ab 15 Jahren – für Jüngere gelten strenge Sonderregeln!
- Arbeitszeit: Max. 8 Std./Tag, 40 Std./Woche – kein Wochenende, keine Nachtarbeit
- Ruhepausen: Ab 4,5 Std. Arbeitszeit: 30 Min. Pause Pflicht
- Arbeitsschutz: Sicherheitsunterweisung vor dem ersten Tag – schwere oder gefährliche Arbeiten sind verboten
- Befristeter, schriftlicher Vertrag: Muss vor Arbeitsbeginn vorliegen – Laufzeit max. 3 Monate / 70 Arbeitstage; bei Minderjährigen muss ein Sorgeberechtigter mit unterschreiben!
- Anmeldung: Bei der Minijobzentrale und per DEÜV-Verfahren – nicht vergessen!
- Urlaub: Auch Ferienjobber haben anteiligen Urlaubsanspruch!
- Mindestlohn: Gilt – mit Ausnahmen für Minderjährige ohne Berufsabschluss
- Steuern & Sozialabgaben: Kurzfristige Beschäftigung kann sozialversicherungsfrei sein – aber Vorsicht bei Vorjobs oder anschließender Ausbildung!
- Der Arbeitgeber organisierte die Veranstaltung
- Die Feier fand in den Geschäftsräumen statt
- Rund 300 Gäste, aber nur wenige private Gäste des Mitarbeiters
Die Veranstaltung wurde als betriebliche Feier eingestuft. Damit waren nur die auf den Mitarbeitenden und seine privaten Gäste entfallenden Kosten relevant.
Der Bundesfinanzhof ging sogar noch weiter: Er qualifizierte die gesamte Veranstaltung als Feier des Arbeitgebers, sodass keine der Aufwendungen als Arbeitslohn zu versteuern waren.
Fazit: Die steuerliche Bewertung hängt stark vom Gesamtbild ab, insbesondere davon, wer Gastgeber ist, wie die Gästeliste zusammengesetzt ist und wo die Veranstaltung stattfindet. Unternehmen sollten diese Kriterien bei der Planung im Blick behalten.
- sicherheitsrelevante Besonderheiten von Hochvoltsystemen
- Hinweise zum fachgerechten Bergen verunfallter Elektrofahrzeuge
- Anforderungen an Abschleppen und Transport
- Abgrenzung der Zuständigkeiten und typische Gefährdungslagen
Der Leitfaden richtet sich ausdrücklich an Handwerksbetriebe und Serviceunternehmen, die im Schaden- oder Pannenfall mit Elektrofahrzeugen in Berührung kommen, und unterstützt dabei, Risiken zu minimieren und rechtssicher zu handeln.
Hier geht’s direkt zum Download der Handlungsempfehlung:
www.vdik.de/wp-content/uploads/2025/12/251201_Handlungsempfehlung.pdf
Seit dem 1. Januar 2026 gehört das Friseur- und Kosmetikgewerbe offiziell zu den im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) aufgeführten Schwerpunktbranchen.
Das müssen Arbeitgeber jetzt beachten:
- Sofortmeldung des Arbeitsbeginns neuer Beschäftigter (inkl. Auszubildender) an die Datenstelle der Rentenversicherung
- Schriftlicher Hinweis an Beschäftigte auf die Mitführungs- und Vorlagepflicht von Ausweispapieren
- Arbeitszeitdokumentation für alle Beschäftigten (Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit
- Aufbewahrung der Arbeitszeitnachweise für zwei Jahre
- Mitwirkungs- und Duldungspflichten bei den Kontrollen des Zolls
- Papierform mit Unterschrift für neue Arbeitsverträge und wesentliche Vertragsänderungen
Das müssen Arbeitnehmer jetzt beachten:
- Mitführungs- und Vorlagepflicht von Ausweispapieren während der Arbeitszeit
- Mitwirkungs- und Duldungspflichten bei Zollkontrollen
- Die aus unserer Sicht wichtigsten Neuerungen haben wir Ihnen in diesem Infoblatt zusammengefasst.
Mit dem Steueränderungsgesetz 2025 wurde der Umsatzsteuersatz für Verpflegungsdienstleistungen (ausgenommen Getränke) ab dem 1.1.2026 dauerhaft von 19 % auf 7 % abgesenkt.
Davon profitieren insbesondere Handwerksbetriebe wie Bäckereien, Konditoreien, Fleischereien und Eishersteller, die Tische und Stühle zum Vor-Ort-Verzehr bereithalten – ebenso Catering- und Partyservice-Anbieter.
Der ZDH hat hierzu ein kompaktes Merkblatt erstellt.
Hier finden Sie Beiträge aus den vergangenen Jahren: