Wir halten Sie auf dem neuesten Stand in allen RechtsfragenRecht: Aktuelles (2025)
Mitteilungen aus dem Jahr 2025
Zum 1. Januar 2026 tritt mit § 45c Aufenthaltsgesetz (AufenthG) die letzte Regelung des novellierten Fachkräfteeinwanderungsgesetzes in Kraft.
Arbeitgeber sind ab diesem Zeitpunkt verpflichtet, aus Drittstaaten angeworbene Fachkräfte oder Auszubildende spätestens am ersten Tag der Arbeitsaufnahme über die Möglichkeit einer unentgeltlichen arbeits- und sozialrechtlichen Beratung zu informieren. Die Information muss in Textform erfolgen und die zum Arbeitsplatz nächstgelegene Beratungsstelle benennen.
Umsetzung der Informationspflicht:
- Zur Information der Arbeitnehmer können die beigefügten Vorlagen genutzt werden – wahlweise mit oder ohne Empfangsbestätigung.
- Die Informationen sollten direkt in den Arbeitsvertrag aufgenommen oder dem Beschäftigten spätestens am ersten Arbeitstag per E-Mail übermittelt werden.
Wenn die Raketen an Silvester steigen, treten mit dem neuen Jahr auch wieder neue oder geänderte Regelungen in Kraft. Die aus unserer Sicht wichtigsten Neuerungen für das Handwerk haben wir Ihnen in diesem Infoblatt zusammengefasst.
Tipp: Wer in der Vergangenheit eine Unterlassungserklärung wegen fehlender Verlinkung abgegeben hat, sollte den Vertragspartner schriftlich über die Rechtsänderung informieren und die Erklärung hilfsweise kündigen.
Seit dem 20. Juli 2025 müssen Webseitenbetreiber nicht mehr auf die EU-Plattform für Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) verlinken. Grund hierfür ist, dass die Aufhebung der ODR-Verordnung durch die EU-Verordnung Nr. 2024/3228 – die OS-Plattform eingestellt wird.
Was bedeutet das für Handwerksbetriebe?
- Entfernen Sie spätestens zum Stichtag den Link zur OS-Plattform von Ihrer Website.
- Passen Sie Ihre AGB entsprechend an.
- Achtung: Ein Verbleib des Links kann zu wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen führen!
- Die übrigen Informationspflichten nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) bleiben weiterhin bestehen!
Tipp: Wer in der Vergangenheit eine Unterlassungserklärung wegen fehlender Verlinkung abgegeben hat, sollte den Vertragspartner schriftlich über die Rechtsänderung informieren und die Erklärung hilfsweise kündigen.
E-Mails zum angeblichen digitalen DGUV-Präventionsmodul stammen nicht von der DGUV oder der Berufsgenossenschaft. Sollten Sie betroffen sein, finden Sie weitere Informationen und Handlungsempfehlungen bei der DGUV unter
Wer gut vorsorgen will, muss gut informiert sein.
Die Altersvorsorge in Deutschland bietet viele Möglichkeiten – gesetzlich, betrieblich und privat. Doch bisher fehlte ein zentraler Überblick über die eigenen Ansprüche.
Die Lösung: Ein zentrales, geschütztes Portal, das Bürgerinnen und Bürger zuverlässig über ihre Altersvorsorge aus allen drei Säulen informiert.
Ab Ende 2023 ist die Digitale Rentenübersicht im Regelbetrieb.
Das Portal wird kontinuierlich erweitert, um zusätzliche Anbieter einzubinden und den Nutzern bestmöglich zu dienen.
Verordnung zur Anbindung: Seit dem 6. Februar 2024 müssen alle Vorsorgeeinrichtungen, die mehr als 1.000 Ansprüche verwalten und jährliche Mitteilungen versenden, an das Portal angebunden werden.
Dies soll bis Ende 2024 umgesetzt sein.
Probieren Sie die Digitale Rentenübersicht aus und bleiben Sie informiert!
Die Altersvorsorge in Deutschland bietet viele Möglichkeiten – gesetzlich, betrieblich und privat. Doch bisher fehlte ein zentraler Überblick über die eigenen Ansprüche.
Die Lösung: Ein zentrales, geschütztes Portal, das Bürgerinnen und Bürger zuverlässig über ihre Altersvorsorge aus allen drei Säulen informiert.
Ab Ende 2023 ist die Digitale Rentenübersicht im Regelbetrieb.
Das Portal wird kontinuierlich erweitert, um zusätzliche Anbieter einzubinden und den Nutzern bestmöglich zu dienen.
Verordnung zur Anbindung: Seit dem 6. Februar 2024 müssen alle Vorsorgeeinrichtungen, die mehr als 1.000 Ansprüche verwalten und jährliche Mitteilungen versenden, an das Portal angebunden werden.
Dies soll bis Ende 2024 umgesetzt sein.
Probieren Sie die Digitale Rentenübersicht aus und bleiben Sie informiert!
Seit dem 1. Januar 2025 müssen alle Selbständigen und Unternehmen in Deutschland E-Rechnungen empfangen, lesen und speichern können. Die gängigsten Formate sind XRechnung und ZUGFeRD.
XRechnung ist ein XML-Datensatz, während ZUGFeRD eine Kombination aus PDF und Datensatz ist. Große Unternehmen sind meist vorbereitet, aber viele kleine Betriebe und Soloselbständige noch nicht.
Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) hat sich erfolgreich für eine kostenfreie staatliche Software eingesetzt. Der E-Rechnungsviewer der Finanzverwaltung ist jetzt im Elster-Portal verfügbar.
XRechnung ist ein XML-Datensatz, während ZUGFeRD eine Kombination aus PDF und Datensatz ist. Große Unternehmen sind meist vorbereitet, aber viele kleine Betriebe und Soloselbständige noch nicht.
Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) hat sich erfolgreich für eine kostenfreie staatliche Software eingesetzt. Der E-Rechnungsviewer der Finanzverwaltung ist jetzt im Elster-Portal verfügbar.
Anbei finden Sie unser aktualisiertes Infoblatt zur E-Rechnung.
Ab 2025 müssen Unternehmen elektronische Rechnungen empfangen können.
Die Vorteile liegen auf der Hand: Weniger Papier, Druck und Porto, schnellere Bearbeitung und pünktliche Zahlungen.
Eine Schritt-für-Schritt-Checkliste für die Umstellung auf die E-Rechnung finden Sie hier, ausführliche Informationen im ZDH-Leitfaden zur E-Rechnung.
Die Vorteile liegen auf der Hand: Weniger Papier, Druck und Porto, schnellere Bearbeitung und pünktliche Zahlungen.
Eine Schritt-für-Schritt-Checkliste für die Umstellung auf die E-Rechnung finden Sie hier, ausführliche Informationen im ZDH-Leitfaden zur E-Rechnung.
Hier finden Sie Beiträge aus den vergangenen Jahren: