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06/2026: Verabschiedung von Mitarbeitenden: Steuerliche Einordnung im Wandel
Bei Veranstaltungen wie Verabschiedungen, Diensteinführungen, Funktionswechseln oder Jubiläen vertrat die Finanzverwaltung bislang eine klare Linie: Übersteigen die Kosten pro teilnehmender Person 110 € (inkl. USt), gelten die gesamten Aufwendungen als steuerpflichtiger Arbeitslohn.
Anders hingegen bei runden Geburtstagen von Mitarbeitenden: Hier werden in der Regel nur die Kosten für den geehrten Mitarbeitenden selbst sowie für dessen private Gäste als Arbeitslohn gewertet und auch nur dann, wenn die 110 €-Grenze überschritten wird.
Diese unterschiedliche Behandlung wurde nun kritisch hinterfragt:
Das Niedersächsische Finanzgericht stellte klar, dass gerade bei Verabschiedungen oft ein stärkerer betrieblicher Bezug besteht als bei privaten Anlässen wie Geburtstagen.
Im konkreten Fall:
- Der Arbeitgeber organisierte die Veranstaltung
- Die Feier fand in den Geschäftsräumen statt
- Rund 300 Gäste, aber nur wenige private Gäste des Mitarbeiters
Die Veranstaltung wurde als betriebliche Feier eingestuft. Damit waren nur die auf den Mitarbeitenden und seine privaten Gäste entfallenden Kosten relevant.
Der Bundesfinanzhof ging sogar noch weiter: Er qualifizierte die gesamte Veranstaltung als Feier des Arbeitgebers, sodass keine der Aufwendungen als Arbeitslohn zu versteuern waren.
Fazit: Die steuerliche Bewertung hängt stark vom Gesamtbild ab, insbesondere davon, wer Gastgeber ist, wie die Gästeliste zusammengesetzt ist und wo die Veranstaltung stattfindet. Unternehmen sollten diese Kriterien bei der Planung im Blick behalten.
Weitere Mitteilungen
Im Folgenden finden Sie weitere Informationen und Aktuelles zu den rechtlichen Themen, die bei uns aufschlagen.
- sicherheitsrelevante Besonderheiten von Hochvoltsystemen
- Hinweise zum fachgerechten Bergen verunfallter Elektrofahrzeuge
- Anforderungen an Abschleppen und Transport
- Abgrenzung der Zuständigkeiten und typische Gefährdungslagen
Der Leitfaden richtet sich ausdrücklich an Handwerksbetriebe und Serviceunternehmen, die im Schaden- oder Pannenfall mit Elektrofahrzeugen in Berührung kommen, und unterstützt dabei, Risiken zu minimieren und rechtssicher zu handeln.
Hier geht’s direkt zum Download der Handlungsempfehlung:
www.vdik.de/wp-content/uploads/2025/12/251201_Handlungsempfehlung.pdf
Seit dem 1. Januar 2026 gehört das Friseur- und Kosmetikgewerbe offiziell zu den im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) aufgeführten Schwerpunktbranchen.
Das müssen Arbeitgeber jetzt beachten:
- Sofortmeldung des Arbeitsbeginns neuer Beschäftigter (inkl. Auszubildender) an die Datenstelle der Rentenversicherung
- Schriftlicher Hinweis an Beschäftigte auf die Mitführungs- und Vorlagepflicht von Ausweispapieren
- Arbeitszeitdokumentation für alle Beschäftigten (Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit
- Aufbewahrung der Arbeitszeitnachweise für zwei Jahre
- Mitwirkungs- und Duldungspflichten bei den Kontrollen des Zolls
- Papierform mit Unterschrift für neue Arbeitsverträge und wesentliche Vertragsänderungen
Das müssen Arbeitnehmer jetzt beachten:
- Mitführungs- und Vorlagepflicht von Ausweispapieren während der Arbeitszeit
- Mitwirkungs- und Duldungspflichten bei Zollkontrollen
- Die aus unserer Sicht wichtigsten Neuerungen haben wir Ihnen in diesem Infoblatt zusammengefasst.
Mit dem Steueränderungsgesetz 2025 wurde der Umsatzsteuersatz für Verpflegungsdienstleistungen (ausgenommen Getränke) ab dem 1.1.2026 dauerhaft von 19 % auf 7 % abgesenkt.
Davon profitieren insbesondere Handwerksbetriebe wie Bäckereien, Konditoreien, Fleischereien und Eishersteller, die Tische und Stühle zum Vor-Ort-Verzehr bereithalten – ebenso Catering- und Partyservice-Anbieter.
Der ZDH hat hierzu ein kompaktes Merkblatt erstellt.
Hier finden Sie Beiträge aus den vergangenen Jahren: