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16/2026: Subunternehmer beauftragt – und plötzlich wird es kritisch?
Subunternehmer sind für viele Handwerksbetriebe unverzichtbar: Wenn die Auftragsbücher voll sind oder kurzfristig zusätzliche Kapazitäten benötigt werden, können sie eine wichtige Unterstützung sein.
Doch was passiert, wenn der beauftragte Subunternehmer Teil eines Scheinrechnungs- oder Schwarzarbeitsnetzwerks ist?
Das Risiko sollte nicht unterschätzt werden.
Behörden gehen zunehmend gegen organisierte Modelle vor, bei denen Scheinfirmen mit Schein- oder Abdeckrechnungen tatsächlich nicht erbrachte Leistungen abrechnen. Dahinter können beispielsweise Schwarzlohnzahlungen oder andere Formen von Schwarzgeld stehen. Das Bundesfinanzministerium beschreibt solche Strukturen ausdrücklich als eine Form organisierter Schwarzarbeit.
Das Problem: Der Auftraggeber muss nicht zwingend wissen, was hinter dem Subunternehmer steckt.
Und: Eine ordnungsgemäße Rechnung, eine Gewerbeanmeldung oder eine Freistellungsbescheinigung allein bedeutet für die Ermittlungsbehörden noch nicht, dass tatsächlich genau die abgerechnete Leistung auch erbracht wurde.
Für den Handwerksbetrieb als Auftraggeber kann es daher wichtig sein, die Geschäftsbeziehung und die tatsächliche Leistungserbringung nachvollziehbar zu dokumentieren.
Was kann dabei helfen?
- Subunternehmer prüfen: Wer ist der Vertragspartner? Ist das Unternehmen tatsächlich am Markt tätig? Sind die erforderlichen Nachweise vorhanden?
- Leistung dokumentieren: Welche Arbeiten wurden wann und von wem ausgeführt? Gerade bei Baustellen können Bautagebücher, Leistungsnachweise oder eine nachvollziehbare Dokumentation des eingesetzten Personals hilfreich sein.
- Rechnungen nachvollziehbar gestalten: Abgerechnete Leistungen sollten konkret beschrieben und der Leistungszeitraum nachvollziehbar sein.
- Zahlungswege sauber halten: Rechnungen sollten grundsätzlich unbar und auf ein Konto bezahlt werden, das dem Rechnungsaussteller zugeordnet werden kann.
- Auffälligkeiten ernst nehmen: Ungewöhnlich niedrige Preise, pauschale Rechnungen ohne nachvollziehbare Leistungsbeschreibung oder sonstige Unstimmigkeiten sollten zumindest Anlass für eine genauere Prüfung sein.
Wird bei einem Subunternehmer ein Scheinrechnungsmodell entdeckt, können auch dessen Auftraggeber in den Fokus von Prüfungen oder Ermittlungen geraten. Das bedeutet nicht, dass der Auftraggeber automatisch verantwortlich ist. Es kann aber entscheidend sein, ob er nachvollziehbar darlegen kann, welche Leistung tatsächlich beauftragt und vom Subunternehmer erbracht wurde.
Und noch etwas ist wichtig: Bei entsprechenden strafrechtlichen Ermittlungen kann bereits vor einer späteren gerichtlichen Entscheidung ein Vermögensarrest nach § 111e StPO in Betracht kommen. Dieser kann erheblich in die Liquidität eines Betriebs eingreifen.
Deshalb geht es nicht um Misstrauen gegenüber jedem Subunternehmer. Es geht um eine saubere und nachvollziehbare Geschäftsbeziehung.
Wer Subunternehmer sorgfältig auswählt, Leistungen nachvollziehbar dokumentiert und bei Auffälligkeiten genauer hinsieht, kann sein eigenes Risiko deutlich besser einschätzen und begrenzen.
Weitere Mitteilungen
Im Folgenden finden Sie weitere Informationen und Aktuelles zu den rechtlichen Themen, die bei uns aufschlagen.
Ab 27. September 2026 gelten in Deutschland neue gesetzliche Vorgaben zu Umweltwerbung und Nachhaltigkeitssiegeln. Die sogenannten „EmpCo“-Regelungen sollen Verbraucherinnen und Verbraucher besser vor irreführenden Umweltaussagen schützen.
Verstöße können insbesondere Ihre Zeit und Geld fressende Abmahnungen durch Verbraucherschutz- und Wirtschaftsverbände oder durch Mitbewerber nach dem Unlauteren Wettbewerbsgesetz (UWG) nach sich ziehen.
Was bedeutet das für Handwerksbetriebe?
Wer gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern mit Umwelt- oder Nachhaltigkeitsaspekten wirbt, sollte seine Kommunikation jetzt unter die Lupe nehmen.
Denn betroffen sein können nicht nur klassische Werbeanzeigen, sondern z. B. auch:
- die eigene Website
- Social-Media-Beiträge
- Flyer und Broschüren
- Angebote und sonstige absatzfördernde Kommunikation
- Produkt-, Firmen- oder Markennamen sowie grafische Symbole
- Besonders wichtig:
Allgemeine und unspezifische Umweltaussagen wie „umweltfreundlich“, „umweltschonend“, „grün“, „ökologisch“, „klimafreundlich“ oder „CO₂-freundlich“ sind künftig grundsätzlich problematisch, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Vier Beispiele aus der Praxis:
- „Wir arbeiten umweltfreundlich.“
Konkreter: „Für diese Arbeiten verwenden wir ausschließlich [konkret bezeichnetes Produkt/Verfahren] mit [konkret benannter Umwelteigenschaft].“ - „Unsere Möbel sind nachhaltig.“
Konkreter: „Für dieses Möbelstück verwenden wir ausschließlich Holz aus [konkret benannter] zertifizierter Forstwirtschaft.“ - „Mit unserer Wärmepumpe heizen Sie klimafreundlich.“
Konkreter: „Diese Wärmepumpe erreicht unter den angegebenen Prüfbedingungen eine Jahresarbeitszahl von [X]“ - „Klimafreundliche Verpackung“
Konkrete Aussage: „100 % der für die Herstellung dieser Verpackungen verwendeten Energie stammen aus erneuerbaren Quellen.“
Auch bei Nachhaltigkeitssiegeln ist Vorsicht geboten: Sie dürfen gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern künftig nur verwendet werden, wenn sie staatlich anerkannt sind oder auf einem gesetzeskonformen Zertifizierungssystem beruhen.
Weitere praktische Hinweise und Formulierungshilfen finden Sie in unserem Handwerksblatt-Beitrag „Mit Nachhaltigkeit werben – aber richtig!“.
Den Beitrag erreichen Sie hier: www.handwerksblatt.de/betriebsfuehrung/klimahandwerker-gibt-es-bald-nicht-mehr
Praxistipp für Betriebe:
Prüfen Sie jetzt vorsorglich Ihre Website, Social-Media-Auftritte, Werbematerialien, Angebote und Produktbezeichnungen bereits jetzt auf Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen.
14/2026: Verpackungsregister der EU: Handwerksbetriebe können jetzt bis 10. September 2026 mitreden!
- Welche Angaben müssen Unternehmen bei der Registrierung machen?
- In welchem Format sollen die Informationen übermittelt werden?
- Wie detailliert müssen Unternehmen ihre Verpackungsmengen angeben?
- Welche Verpackungsarten und Materialkategorien müssen erfasst und gemeldet werden?
- Wie können die Verfahren in den EU-Mitgliedstaaten stärker vereinheitlicht werden?
Reparieren statt wegwerfen: Das neue "Recht auf Reparatur" soll die Lebensdauer von Produkten verlängern, Ressourcen schonen und Reparaturangebote verbessern. Für Handwerksbetriebe entstehen dabei neue Anforderungen, aber auch Chancen.
Seit dem 23. Juli 2026 gelten für bestimmte Produktgruppen neue Herstellerpflichten gegenüber Verbrauchern. Betroffen sind unter anderem Waschmaschinen, Geschirrspüler, Kühlgeräte, Staubsauger, Mobiltelefone, Tablets sowie bestimmte Produkte wie E-Bikes und E-Scooter. Zudem wird bis zum 31. Juli 2027 eine Europäische Online-Plattform für Reparaturen eingerichtet, über die sich Handwerksbetriebe registrieren können.
Für das Handwerk besonders wichtig: Betriebe müssen nicht jede Reparatur übernehmen. Hersteller können Reparaturen jedoch an geeignete Handwerksbetriebe vergeben. Wird eine Reparatur im Rahmen der gesetzlichen Mängelhaftung durchgeführt, verlängert sich die ursprüngliche Verjährungsfrist der Mängelansprüche einmalig um zwölf Monate. Diese Verlängerung beginnt mit dem Zeitpunkt der erfolgreichen Durchführung der Reparatur.
Wir haben Ihnen deshalb ein kompaktes Informationsblatt zum "Recht auf Reparatur" erstellt. Es erläutert die wichtigsten Regelungen, betroffene Produktgruppen, Herstellerpflichten und praktische Fragen zur Zusammenarbeit mit Reparaturbetrieben. Auch das freiwillige Europäische Musterformular für Reparaturinformationen wird vorgestellt.
- Wird direkt mit einer Person über ein KI-System interagiert, muss grundsätzlich erkennbar sein, dass es sich um eine KI handelt – etwa bei einem KI-gestützten Chatbot. Eine Ausnahme gilt, wenn dies für die betroffene Person offensichtlich ist.
- Werden KI-generierte oder manipulierte Bilder, Audio- oder Videoinhalte eingesetzt, können Kennzeichnungs- bzw. Nachweispflichten greifen. Für bestimmte bereits vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebrachte KI-Systeme besteht hierfür eine Übergangsfrist bis zum 2. Dezember 2026.
- Auch Deepfakes und bestimmte KI-generierte Texte, die veröffentlicht werden, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, unterliegen besonderen Transparenzanforderungen. Für veröffentlichte Texte gibt es allerdings eine wichtige Ausnahme, wenn eine entsprechende menschliche Überprüfung bzw. redaktionelle Kontrolle stattgefunden hat.
- Welche KI-Tools werden im Betrieb genutzt?
- Werden damit Inhalte für Kunden, die Öffentlichkeit oder Beschäftigte erzeugt?
- Gibt es direkte Interaktionen zwischen KI und Kunden?
- Werden KI-generierte Bilder, Videos oder andere Inhalte veröffentlicht?
- Sind Kennzeichnungen erforderlich – und wie werden sie praktisch umgesetzt?
Eine Malerfirma besprach den Auftrag im Haus der Kundin. Grundlage war ein vorab übersandtes Angebot – im Termin wurde der Preis noch geändert (reduziert). Später erklärte die Kundin u. a. den Widerruf. Ergebnis: Die Klage der Firma auf Vergütung wurde abgewiesen.Warum ist das wichtig?
Das Gericht bejahte ein Widerrufsrecht nach §§ 312g Abs. 1, 312b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB (sog. Haustürgeschäft), weil die endgültigen Vertragserklärungen erst außerhalb der Geschäftsräume abgegeben wurden.Wird im Vor‑Ort‑Gespräch noch wesentlich verhandelt (z. B. Preis/Leistungsumfang), kann rechtlich ein Vertrag „außerhalb von Geschäftsräumen“ vorliegen – auch wenn vorher ein Angebot existierte.Auswirkungen für Handwerksbetriebe
Vor-Ort-Termin + letzte Änderungen = Widerrufsrisiko.Fehlen dann Widerrufsbelehrung und Pflichtinformationen, kann der Auftrag später kippen – mit spürbaren wirtschaftlichen Folgen (Planung, Kapazitäten, Vorleistungen).Praxistipp
Halten Sie bei Verbraucheraufträgen Widerrufsbelehrung und Informationspflichten organisatorisch sauber vor – und dokumentieren Sie die Übergabe.Fazit
Nicht nur das Angebot zählt – sondern wo und wie die finale Einigung zustande kommt
- Mindestalter: Grundsätzlich erst ab 15 Jahren – für Jüngere gelten strenge Sonderregeln!
- Arbeitszeit: Max. 8 Std./Tag, 40 Std./Woche – kein Wochenende, keine Nachtarbeit
- Ruhepausen: Ab 4,5 Std. Arbeitszeit: 30 Min. Pause Pflicht
- Arbeitsschutz: Sicherheitsunterweisung vor dem ersten Tag – schwere oder gefährliche Arbeiten sind verboten
- Befristeter, schriftlicher Vertrag: Muss vor Arbeitsbeginn vorliegen – Laufzeit max. 3 Monate / 70 Arbeitstage; bei Minderjährigen muss ein Sorgeberechtigter mit unterschreiben!
- Anmeldung: Bei der Minijobzentrale und per DEÜV-Verfahren – nicht vergessen!
- Urlaub: Auch Ferienjobber haben anteiligen Urlaubsanspruch!
- Mindestlohn: Gilt – mit Ausnahmen für Minderjährige ohne Berufsabschluss
- Steuern & Sozialabgaben: Kurzfristige Beschäftigung kann sozialversicherungsfrei sein – aber Vorsicht bei Vorjobs oder anschließender Ausbildung!
- Der Arbeitgeber organisierte die Veranstaltung
- Die Feier fand in den Geschäftsräumen statt
- Rund 300 Gäste, aber nur wenige private Gäste des Mitarbeiters
Die Veranstaltung wurde als betriebliche Feier eingestuft. Damit waren nur die auf den Mitarbeitenden und seine privaten Gäste entfallenden Kosten relevant.
Der Bundesfinanzhof ging sogar noch weiter: Er qualifizierte die gesamte Veranstaltung als Feier des Arbeitgebers, sodass keine der Aufwendungen als Arbeitslohn zu versteuern waren.
Fazit: Die steuerliche Bewertung hängt stark vom Gesamtbild ab, insbesondere davon, wer Gastgeber ist, wie die Gästeliste zusammengesetzt ist und wo die Veranstaltung stattfindet. Unternehmen sollten diese Kriterien bei der Planung im Blick behalten.
- sicherheitsrelevante Besonderheiten von Hochvoltsystemen
- Hinweise zum fachgerechten Bergen verunfallter Elektrofahrzeuge
- Anforderungen an Abschleppen und Transport
- Abgrenzung der Zuständigkeiten und typische Gefährdungslagen
Der Leitfaden richtet sich ausdrücklich an Handwerksbetriebe und Serviceunternehmen, die im Schaden- oder Pannenfall mit Elektrofahrzeugen in Berührung kommen, und unterstützt dabei, Risiken zu minimieren und rechtssicher zu handeln.
Hier geht’s direkt zum Download der Handlungsempfehlung:
www.vdik.de/wp-content/uploads/2025/12/251201_Handlungsempfehlung.pdf
Seit dem 1. Januar 2026 gehört das Friseur- und Kosmetikgewerbe offiziell zu den im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) aufgeführten Schwerpunktbranchen.
Das müssen Arbeitgeber jetzt beachten:
- Sofortmeldung des Arbeitsbeginns neuer Beschäftigter (inkl. Auszubildender) an die Datenstelle der Rentenversicherung
- Schriftlicher Hinweis an Beschäftigte auf die Mitführungs- und Vorlagepflicht von Ausweispapieren
- Arbeitszeitdokumentation für alle Beschäftigten (Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit
- Aufbewahrung der Arbeitszeitnachweise für zwei Jahre
- Mitwirkungs- und Duldungspflichten bei den Kontrollen des Zolls
- Papierform mit Unterschrift für neue Arbeitsverträge und wesentliche Vertragsänderungen
Das müssen Arbeitnehmer jetzt beachten:
- Mitführungs- und Vorlagepflicht von Ausweispapieren während der Arbeitszeit
- Mitwirkungs- und Duldungspflichten bei Zollkontrollen
- Die aus unserer Sicht wichtigsten Neuerungen haben wir Ihnen in diesem Infoblatt zusammengefasst.
Mit dem Steueränderungsgesetz 2025 wurde der Umsatzsteuersatz für Verpflegungsdienstleistungen (ausgenommen Getränke) ab dem 1.1.2026 dauerhaft von 19 % auf 7 % abgesenkt.
Davon profitieren insbesondere Handwerksbetriebe wie Bäckereien, Konditoreien, Fleischereien und Eishersteller, die Tische und Stühle zum Vor-Ort-Verzehr bereithalten – ebenso Catering- und Partyservice-Anbieter.
Der ZDH hat hierzu ein kompaktes Merkblatt erstellt.