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06/2026: Verabschiedung von Mitarbeitenden: Steuerliche Einordnung im Wandel

Recht Aktuelles - 07/2018
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Bei Veranstaltungen wie Verabschiedungen, Diensteinführungen, Funktionswechseln oder Jubiläen vertrat die Finanzverwaltung bislang eine klare Linie: Übersteigen die Kosten pro teilnehmender Person 110 € (inkl. USt), gelten die gesamten Aufwendungen als steuerpflichtiger Arbeitslohn.

Anders hingegen bei runden Geburtstagen von Mitarbeitenden: Hier werden in der Regel nur die Kosten für den geehrten Mitarbeitenden selbst sowie für dessen private Gäste als Arbeitslohn gewertet und auch nur dann, wenn die 110 €-Grenze überschritten wird.

Diese unterschiedliche Behandlung wurde nun kritisch hinterfragt:

Das Niedersächsische Finanzgericht stellte klar, dass gerade bei Verabschiedungen oft ein stärkerer betrieblicher Bezug besteht als bei privaten Anlässen wie Geburtstagen.

Im konkreten Fall:

  • Der Arbeitgeber organisierte die Veranstaltung
  • Die Feier fand in den Geschäftsräumen statt
  • Rund 300 Gäste, aber nur wenige private Gäste des Mitarbeiters

Die Veranstaltung wurde als betriebliche Feier eingestuft. Damit waren nur die auf den Mitarbeitenden und seine privaten Gäste entfallenden Kosten relevant.

Der Bundesfinanzhof ging sogar noch weiter: Er qualifizierte die gesamte Veranstaltung als Feier des Arbeitgebers, sodass keine der Aufwendungen als Arbeitslohn zu versteuern waren.

Fazit: Die steuerliche Bewertung hängt stark vom Gesamtbild ab, insbesondere davon, wer Gastgeber ist, wie die Gästeliste zusammengesetzt ist und wo die Veranstaltung stattfindet. Unternehmen sollten diese Kriterien bei der Planung im Blick behalten.

Weitere Mitteilungen

Im Folgenden finden Sie weitere Informationen und Aktuelles zu den rechtlichen Themen, die bei uns aufschlagen. 

Im Zuge des Iran- bzw. Nahostkonfliktlage kommt es aktuell zu Störungen in der internationalen Handelsschifffahrt – mit möglichen Lieferengpässen auch für Materialien, die im Handwerk benötigt werden. Gleichzeitig werden steigende Rohöl- und Energiekosten beobachtet. Das kann – je nach Betrieb – zu unvermeidbaren Arbeitsausfällen führen.
Wichtig für Betriebe:
Kurzarbeitergeld (KUG) kann in solchen Fällen grundsätzlich ein Instrument sein – aber nur, wenn die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen tatsächlich erfüllt sind. Ein zentraler Punkt: Der Arbeitsausfall muss u. a. vorübergehend sein und unvermeidbar (d. h., es muss zuvor geprüft werden, ob der Arbeitsausfall abgewendet oder intern aufgefangen werden kann).
Wichtig aus der Praxis (Checkliste):
Alternativen prüfen und dokumentieren: z. B. andere Bezugsquellen (ggf. auch teurer) oder interne Kompensation durch Einsatz in anderen Bereichen. Abgrenzung beachten: Nicht jede Kostensteigerung ist automatisch ein „unabwendbares Ereignis“ im KUG-Sinne (insbesondere allgemeine Kostensteigerungen/Betriebskosten sind davon typischerweise nicht erfasst).  Rechtzeitig informieren & sauber vorbereiten: Anzeige/Antrag/Unterlagen frühzeitig planen.
 
die gezielt Handwerksbetriebe ansprechen. Die Absender geben sich unter anderem als Bundeszentralamt für Steuern oder als DHL bzw. Deutsche Post aus. Aufgrund der steigenden Zahl entsprechender Hinweise möchten wir ausdrücklich vor diesen Betrugsversuchen warnen.
Nähere Informationen finden Sie in diesem Informationsblatt:
Elektrofahrzeuge gehören längst zum Straßenbild und damit auch zu Werkstatt- und Einsatzrealität von Abschleppdiensten, Feuerwehr, Pannenhelfern und Kfz-Betrieben.
Unfälle mit E-Fahrzeugen stellen jedoch besondere Anforderungen an Sicherheit, Organisation und Technik, insbesondere beim Bergen, Abschleppen und Transportieren.
Ein neuer, praxisorientierter Leitfaden fasst die aktuellen Handlungsempfehlungen für den sogenannten „E-Unfall“ zusammen. Behandelt werden u. a.:
  • sicherheitsrelevante Besonderheiten von Hochvoltsystemen
  • Hinweise zum fachgerechten Bergen verunfallter Elektrofahrzeuge
  • Anforderungen an Abschleppen und Transport
  • Abgrenzung der Zuständigkeiten und typische Gefährdungslagen

Der Leitfaden richtet sich ausdrücklich an Handwerksbetriebe und Serviceunternehmen, die im Schaden- oder Pannenfall mit Elektrofahrzeugen in Berührung kommen, und unterstützt dabei, Risiken zu minimieren und rechtssicher zu handeln.

Hier geht’s direkt zum Download der Handlungsempfehlung:

www.vdik.de/wp-content/uploads/2025/12/251201_Handlungsempfehlung.pdf

Seit dem 1. Januar 2026 gehört das Friseur- und Kosmetikgewerbe offiziell zu den im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) aufgeführten Schwerpunktbranchen.

Das müssen Arbeitgeber jetzt beachten:

  • Sofortmeldung des Arbeitsbeginns neuer Beschäftigter (inkl. Auszubildender) an die Datenstelle der Rentenversicherung
  • Schriftlicher Hinweis an Beschäftigte auf die Mitführungs- und Vorlagepflicht von Ausweispapieren
  • Arbeitszeitdokumentation für alle Beschäftigten (Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit
  • Aufbewahrung der Arbeitszeitnachweise für zwei Jahre
  • Mitwirkungs- und Duldungspflichten bei den Kontrollen des Zolls
  • Papierform mit Unterschrift für neue Arbeitsverträge und wesentliche Vertragsänderungen

Das müssen Arbeitnehmer jetzt beachten:

  • Mitführungs- und Vorlagepflicht von Ausweispapieren während der Arbeitszeit
  • Mitwirkungs- und Duldungspflichten bei Zollkontrollen
  • Die aus unserer Sicht wichtigsten Neuerungen haben wir Ihnen in diesem Infoblatt zusammengefasst.



Mit dem Steueränderungsgesetz 2025 wurde der Umsatzsteuersatz für Verpflegungsdienstleistungen (ausgenommen Getränke) ab dem 1.1.2026 dauerhaft von 19 % auf 7 % abgesenkt.

Davon profitieren insbesondere Handwerksbetriebe wie Bäckereien, Konditoreien, Fleischereien und Eishersteller, die Tische und Stühle zum Vor-Ort-Verzehr bereithalten – ebenso Catering- und Partyservice-Anbieter.

Der ZDH hat hierzu ein kompaktes Merkblatt erstellt.