Kollegiale Hilfe
Energieagentur RLP

"Handwerk hilft Handwerk"Kollegiale Hilfe

Auf Grund der starken Schäden durch die Flutkatastrophe im Ahrtal und weiteren betroffenen Gebieten ist der Bedarf an Handwerksleistungen extrem hoch. Dieser kann durch die örtlichen, teils auch selbst betroffenen, Handwerksbetriebe nicht immer bewältigt werden.

Um diese Problematik zu lösen bieten sich verschiedene Möglichkeiten der kollegialen Unterstützung an.

Wer personelle Unterstützung im Wege der kollegialen Hilfe benötigt oder diese anbietet, kann in Kürze eine entsprechende Ergänzung in seiner Registrierung auf unserer Internetplattform „handwerk-baut-auf.de“ vornehmen und dort sowohl sein Angebot als auch seinen Bedarf melden.

Für die gegenseitige kollegiale Unterstützung zwischen Betrieben sowie Formen der Zusammenarbeit bieten sich verschiedene Möglichkeiten an. Zu den Einzelheiten der verschiedenen Möglichkeiten siehe unten.

Sofern Sie als Kleinunternehmen zur Vermeidung von Kurzarbeit oder Entlassungen Mitarbeiter an ein anderes Unternehmen überlassen möchten, ist dies ebenfalls erleichtert möglich:



Koordinierungsvertrag

Wenn die Annahme von Aufträgen aufgrund der räumlichen Entfernung des Flutgebiets zum Betriebssitz kompliziert erscheint, kann die Kooperation mit Partnern vor Ort sinnvoll sein. Zur Regelung der Rahmenbedingungen einer solchen Kooperation kann ein Koordinierungsvertrag abgeschlossen werden. Hierbei bleiben die Partner gegenüber den Kunden im Gegensatz zum Subunternehmervertrag selbst Vertragspartner.

Partner einer solchen Vereinbarung sind Betriebe vor Ort, welche aufgrund von Überlastung ihre vom Hochwasser betroffenen Kunden nicht bedienen können und Betriebe, die Unterstützung anbieten.

Gelegentliche Überlassung von Arbeitnehmern

Bei der gelegentlichen Überlassung von Arbeitnehmern handelt es sich um eine Ausnahme zur Arbeitnehmerüberlassung nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG). Daher sind erleichterte Voraussetzungen gegeben, insbesondere muss weder eine Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis beantragt werden noch eine Anzeige bei der örtlichen Arbeitsagentur erfolgen.

Die Einzelheiten können Sie der Vorbemerkung des beigefügten Vertragsmusters entnehmen.

Abschluss von Subunternehmerverträgen

Für die Zusammenarbeit mit Subunternehmern wird eine schriftliche vertragliche Vereinbarung dringend empfohlen. Das hier bereit gestellte Muster kann nicht alle Konstellationen abdecken. Wir bieten daher zur Anpassung des Musters auf Ihren individuellen Bedarf persönliche Beratung an.

Arbeitskräfte aus Drittstaaten zum Wiederaufbau

Die Bundesregierung bringt angesichts des Umfangs des notwendigen Wiederaufbaus und der aktuellen Fachkräftesituation insbesondere in den Bau- und Ausbaugewerken eine besondere Regelung des Aufenthaltsgesetzes zur Anwendung: Fachkräfte aus Drittstaaten können ohne Qualifikationsfeststellung durch die Handwerkskammer Arbeitsverträge abschließen und Arbeitsvisa erhalten. Aktuell ist es bis zum 30.06.2022 möglich, Anträge zu stellen.

Betriebe, die Aufträge für den Wiederaufbau nachweisen können, können Fachkräfte und Helfer aus Drittstaaten für diese Maßnahmen einstellen.

Die ansonsten übliche Prüfung der Qualifikation im Rahmen eines Berufsanerkennungsverfahren entfällt. Grundlage für das Verfahren ist § 19c Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes.

Die HwK Koblenz berät zum Verfahren und verfügt auch über Kontakte, über die Arbeitskräfte im Ausland angeworben werden können.

Für Fragen hierzu steht gerne Stefan Gustav, Tel.: 02641/9148-114 oder per E-Mail: stefan.gustav@hwk-koblenz.de zur Verfügung.



Sonstige Formen der Zusammenarbeit

Zu den weiteren genannten Möglichkeiten sowie zu Vor- und Nachteilen der gewählten Form bieten wir gerne Beratung an.

Wenden Sie sich diesbezüglich an recht@hwk-koblenz.de oder telefonisch an 0261/398-200.

Ihre Handwerkskammer Koblenz

Kontaktmöglichkeiten der HwK

 Kontaktformular

 recht@hwk-koblenz.de

 0261/398-200