Gleichwertigkeitsfeststellung ausländischer Berufsqualifikationen

Hinweise: Ihre Angaben sind aufgrund der Vorschriften des Berufsqualifikationsgesetzes (BQFG) für die Entscheidung über den Antrag erforderlich. Sollten Sie Ihre Mitwirkungspflicht nicht nachkommen, kann der Antrag allein deshalbabgelehnt werden (§ 15 BQFG). Für das Verfahren wird eine Gebühr erhoben. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der aktuellen Gebührenordnung der Handwerkkammer Koblenz.

Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung

1. Angaben zur Person

2. Anschrift und Kontaktinformationen

Soweit Sie einen Antrag aus dem Ausland stellen, können Sie zur Erleichterung der Kommunikation freiwillig eine Kontaktperson im Inland unter Ergänzende Angaben am Ende dieses Formulars benennen.

3. Angaben zu vorhergehenden Anträgen

Diese Erklärung soll Mehrfachanträge mit dem gleichen Inhalt und Sachverhalt bei verschiedenen zuständigen Stellen vermeiden. Sie müssen nur solche Anträge angeben, die nach Inkrafttreten des BQFG am 1. April 2012 gestellt wurden.

4. Erklärung zur Erwerbsabsicht (entfällt für Staatsangehörige der EU, des EWR und der Schweiz und für Personen, mit Wohnort in der EU/EWR/Schweiz)

Staaten der Europäischen Union (EU) und des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sind: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Schweden, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern.

5. Erklärung zur Anhörung einer Berufsvereinigung/Innung (gilt nur für Anträge nach § 50 b HwO)

6. Bestätigung

7. Unterlagen

Bitte fügen Sie dem Antrag folgende Unterlagen bei (gesetzliche Vorgabe nach §§ 5 und 12 BQFG):

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Datenschutzerklärung

Hinweis zum Datenschutz

Der Handwerkskammer obliegt gemäß § 91 Abs. 1 Nr. 6a HwO als gesetzliche Aufgabe die Durchführung der Prüfung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Ausbildungsnachweise und sonstiger Berufsqualifikationen mit inländischen Referenzqualifikationen im Handwerksbereich. Zur Erfüllung dieser Aufgabe werden personenbezogene Daten gespeichert und im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen an andere zuständige Stellen weitergeleitet.

Das Einverständnis zur Speicherung und Nutzung von Daten, die von Ihnen freiwillig angegeben wurden, kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft durch Mitteilung an die Handwerkskammer widerrufen werden; nach Erhalt des Widerrufs wird die Handwerkskammer die betreffenden Daten nicht mehr nutzen und verarbeiten bzw. löschen.

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