Was muss bei Rechtsformwechsel in Bezug auf die Anzeige des Arbeitsausfalls beachtet werden?
Gem. § 60 Abs. I SGB I muss jede Änderung, die eventuell Einfluss auf den Anspruch auf Leistung haben kann, der Arbeitsagentur mitgeteilt werden.
Dies kann in Einzelfällen bei Betriebsübergaben, Umgründungen etc. eine Rolle spielen.
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