Müssen die Verträge tatsächlich angepasst werden?
Eine Vertragsanpassung hinsichtlich des Steuersatzes ist erforderlich, da eine zu hoch ausgewiesene Umsatzsteuer vom Unternehmer trotzdem geschuldet wird. Der unternehmerische Kunde darf die Vorsteuer jedoch nur in Höhe des tatsächlich geltenden Umsatzsteuersatzes geltend machen. Dies ist z.B. bei gewerblichen Mietverträgen zu beachten. Der Vertrag gilt hier in der Regel als Rechnung. Für den Monat Juli 2020 tilt eine Vereinfachungsregel gem. BMF Schreiben zur Umsatzsteuersenkung.
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