In welchen Fällen scheidet eine Entschädigung aus?
Die Entschädigungsansprüche greifen nicht, wenn Verdienstausfall gerade nicht wegen der in § 56 Absatz 1 oder Absatz 1a IfSG genannten Gründe vorliegt, oder weil eine Ersatzzahlung an die Stelle des Verdienstes tritt. Die Verpflichtung zur Ersatzzahlung gem. § 616 BGB wegen höherer Gewalt kann arbeitsvertraglich ausgeschlossen werden. Bitte wenden Sie sich bei Bedarf an die Rechtsabteilung der Handwerkskammer, die entsprechende Muster zur Verfügung stellt. Im Falle einer Arbeitsunfähigkeit während des Bezugs der Entschädigung gilt jedoch § 56 Absatz 7 IfSG.
HwK-Rechtsberatung
0261 398-205
HwK-Betriebsberatung
0261 398-251